Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma Abel Metallsysteme GmbH & Co. KG, 36419 Geisa
I. Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
(3) Der Lieferant hat die vorliegenden Einkaufsbedingungen gelesen und verstanden. Er erklärt hiermit, dass er diese mit der schriftlichen Annahme der Bestellung bzw. mit dem Beginn ihrer Ausführung als rechtsverbindlich anerkennt.
(4) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.
(5) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
II. Anfrage/Bestellungen – Angebotsunterlagen
(1) Der Lieferant hat sich in seinen Angeboten hinsichtlich Art, Menge und Beschaffenheit der Ware genau an unsere Anfrage zu halten und bei Abweichungen darauf ausdrücklich hinzuweisen. Die Angebote haben kostenlos zu erfolgen.
(2) Unsere Bestellungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich oder in Textform erfolgen. Der Besteller gibt beim Lieferanten eine Bestellung über die Waren auf. Die Annahme der Bestellung durch den Lieferanten beschränkt sich ausdrücklich nur auf die in der Bestellung enthaltenen Bestimmungen sowie auf die vorliegenden Einkaufsbedingungen und einen gegebenenfalls für diese Waren bestehenden Rahmenliefervertrag. Alle sonstigen und/oder abweichenden Vertrags- oder Lieferbedingungen des Verkäufers sind ausdrücklich ausgeschlossen und werden nicht Bestandteil des Liefervertrags, es sei denn, die Parteien haben dies schriftlich vereinbart. Jede durch den Lieferanten angenommene Bestellung bildet einen gesonderten Liefervertrag.
(3) Jeder angenommene Auftrag ist uns gegenüber unverzüglich unter Bekanntgabe unserer Bestellnummer zu bestätigen, und zwar auch bei sofortiger Lieferung. Unsere Bestellungen sind widerruflich, solange nicht die Bestätigung ihrer unveränderten Annahme bei uns eingegangen ist. Abweichungen vom Auftrag sind in der Auftragsbestätigung deutlich zu kennzeichnen und bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
(4) Die Einschaltung von Subunternehmern zur Erfüllung der uns gegenüber geschuldeten Leistungen bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
(5) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.
Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
(2) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese, entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung, die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
(3) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Arbeitstagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt.
IV. Lieferzeit
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bestimmte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(4) Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 %. Weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung) bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
V. Gefahrenübergang – Dokumente
(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
VI. Mängeluntersuchung – Mängelhaftung
(1) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften. Diese jedoch mit folgender Maßgabe, dass sich die Untersuchungspflicht des Bestellers auf Mängel beschränkt, die bei der Wareneingangskontrolle durch den Besteller unter äußerlicher Begutachtung, einschl. der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle des Bestellers im Stichprobenverfahren offen erkennbar sind (z.Bsp. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferungen). Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach
ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu, in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Zahlung bedeutet nicht eine Anerkennung der Mangelfreiheit.
(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant mit der Nacherfüllung in Verzug ist.
(4) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer nichts anderes geregelt ist, verjähren die Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Sofern eine Abnahme gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der erfolgreichen Abnahme.
Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängel, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen den Besteller geltend machen kann.
(5) In dringenden Fällen sind wir berechtigt, nach entsprechender Anzeige an den Lieferanten die Beseitigung der Mängel ohne weiteres auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
(6) Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche des Bestellers innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB) stehen dem Besteller neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Der Besteller ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die der Besteller ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht des Bestellers (§439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
Die Ansprüche des Bestellers nach vorbenannten Absatz gelten auch, falls die Ware vor ihrer Veräußerung an den Verbraucher durch den Besteller oder durch einen Kunden des Bestellers weiterbearbeitet oder weiterverarbeitet wurde, z. Bsp. durch Einbau.
VII. Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Ein Aufrechnungsrecht steht dem Lieferanten nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,unbestritten oder von uns anerkannt sind.
(2) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller in gesetzlichem Umfang zu.
VIII. Konformitäts-/Herstellererklärung
(1) Die gelieferten Waren müssen alle die sie jeweils betreffenden Vorschriften, Richtlinien und Normen erfüllen. Sollte für die
Ware eine Herstellererklärung oder Konformitätserklärung (CE) im Sinne der EG-Richtlinien erforderlich sein, muss der
Lieferant diese erstellen und uns unverzüglich auf seine Kosten zur Verfügung stellen.
IX. Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von
Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und
Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner eigenen Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige
Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB uns zu erstatten, die sich aus oder im
Zusammenhang mit einer von uns rechtmäßig durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang einer
solchen Rückrufmaßnahme werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig im Voraus unterrichten
und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Die erforderliche Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörde nach den Vorschriften des ProdSG übernehmen wir in
Abstimmung mit dem Lieferanten.
(4) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro
Personenschaden/Sachschaden – pauschal – während der Dauer dieses Vertrages, d. h. bis zum jeweiligen Ablauf der
Mängelverjährung zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
X. Schutzrechte
(1) Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang sowie durch die Lieferung mit seiner Lieferung keine Schutzrechte
Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
(2) Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches
Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
(3) Bei Schadensersatzansprüchen des Dritten bleibt dem Lieferanten der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der
Rechte des Dritten nicht verschuldet hat. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten –
irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(4) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der
Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, soweit der Lieferant nicht nachweist, dass er die der
Schutzrechtsverletzung zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
XI. Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung
(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch
den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache
(Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben
wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu
den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die
Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig, in Höhe des
Wertes der beigestellten Sache Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für
uns.
(3) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die
Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist weiter verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge
zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant
uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der
Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle
Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns
sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
(4) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und
Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden.
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt aber, wenn und soweit das in den
überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein
bekannt geworden ist oder dem Lieferanten nachweislich schon im Zeitpunkt der Mitteilung im Sinn von Satz 1 bekannt
war.
XII. Gerichtsstand/anwendbares Recht – Erfüllungsort
(1) Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an
seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(3) Die in einem Liefervertrag (einschließlich dieser Einkaufsbedingungen) enthaltenen Bestimmungen unterliegen auch in
Bezug auf ihre Auslegung dem Recht des Landes (und ggf. des Bundesstaates oder der Provinz), in dem der Besteller seinen
Hauptgeschäftssitz hat. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen
Warenverkauf (CISG) enthaltenen Lieferbedingungen werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
(4) Sollte der Besteller oder ein mit dem Besteller verbundenes Unternehmen von einem Dritten wegen eines Produktfehlers auf
Ersatz von Personen- und/oder Sachschaden („Produkthaftung“) oder aufgrund einer Verletzung von Schutzrechten
gerichtlich in Anspruch genommen werden, so kann der Besteller nach seiner Wahl an dem betreffenden Gerichtsstand die
erforderlichen prozessualen Schritte einleiten, um etwaige Ansprüche auf Freistellung oder Rückgriff gegen den Lieferant
durchzusetzen. In einem solchen Fall ist in Bezug auf die Rechte und Pflichten der Parteien ausschließlich das am Gerichtsort
geltende Recht anwendbar.
XIII. Schlussbestimmungen
(1) Ergänzungen, Veränderungen, die Aufhebung oder der Verzicht irgendeiner in diesen Einkaufsbedingungen oder einem
Liefervertrag enthaltenen Bestimmungen bedürfen der Schriftform zur Wirksamkeit. Die Schriftform gilt gleichfalls für einen
vereinbarten Verzicht der Parteien vom Schriftformerfordernis.
(2) Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so ist sie
außeracht zu lassen. Die Gültigkeit dieser Einkaufsbedingungen wird im Übrigen davon nicht berührt.
(3) Falls erforderlich, sind Besteller und Lieferant verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen
Erfolg gleichkommende, wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Inhaltes dieser
Einkaufsbedingungen herbeigeführt wird.
(4) Der Lieferant gewährleistet, dass er bei Abschluss des Liefervertrages keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt hat und auch keine Einleitung eines solchen Verfahrens droht.