Allgemeine Geschäftsbedingungen für gewerbliche Abnehmer Abel Metallsysteme GmbH & Co. KG Industriestraße 1-5 36419 Geisa

Für sämtliche Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen von uns gelten ausschließlich nachfolgende Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Abel Metallsysteme GmbH & Co. KG die schon jetzt auch für alle zukünftigen derartigen Geschäfte zwischen uns und unseren Kunden vereinbart werden. Gegenüber Kaufleuten als Besteller gelten diese AGB´s gleichfalls auch für alle zukünftigen derartigen Geschäftsbeziehungen der Parteien. Unter Kaufleuten sind im Rahmen dieser AGBs zu verstehen a.) Kaufleute die im Rahmen ihres Handelsgewerbes tätig werden, b.) juristische Personen des öffentlichen Rechtes und c.) öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Entgegenstehende AGBs des Kunden gelten nur, soweit sie schriftlich anerkannt werden. Änderungen, Nebenabreden bzw. Ergänzungen der AGBs bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Abel Metallsysteme GmbH & Co. KG. Der Vertragspartner wird davon informiert, dass der Auftragnehmer die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gewonnen Daten gem. Bundesdatenschutzgesetz verarbeitet.
 

I. Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
Angebote der Abel Metallsysteme GmbH & Co. KG sind freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen nach Bestellung des Kunden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch die Abel Metallsysteme GmbH & Co. KG oder spätestens durch die Annahme der Lieferung durch den Besteller zustande. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden, Änderung, Ergänzungen usw. bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Das Schriftformerfordernis ist rechtlich zwingend.
 

II. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
Die von uns angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Preisänderungen sind zulässig, wenn der Kunde während der Fertigungs- bzw. Bearbeitungszeit den Auftragsgegenstand ändert oder wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten und die marktüblichen Einstandspreise, sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenserhaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht unerheblich übersteigt.
 

Im Falle von Preisänderungen aufgrund von Materialkostensteigerungen oder Lohnerhöhungen sind wir verpflichtet, den Kunden umgehend zu informieren. Dies geschieht schriftlich und erklärt die Gründe für die Preisanpassung sowie den neuen Preis. Der Besteller hat dann die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung zu entscheiden, ob er den neuen Preis akzeptiert oder vom Vertrag zurücktritt.
 

Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so sind wir berechtigt, soweit es innerhalb von zwei Monaten nach dem Preisanpassungsverlangen nicht zu einer Vereinbarung kommt, die Lieferung zu verweigern und die erbrachten Leistungen abzurechnen. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Wochen liegen. Die Rechnungen der Abel Metallsysteme GmbH & Co. KG sind sofort zur Zahlung fällig, es sei denn, die Fälligkeit ergibt sich aus einem benannten Kalendertag oder aus einer im Leistungsvertrag bestimmten Fälligkeit. Sie gelten als bezahlt, wenn der Rechnungsbetrag auf einem unserer Konten endgültig verfügbar ist.
 

Zahlungsverzögerungen können zu erheblichen Unannehmlichkeiten führen. Daher empfehlen wir unseren Kunden, die Zahlungsfristen stets im Blick zu behalten und rechtzeitig zu reagieren, um zusätzliche Kosten zu vermeiden. Im Falle einer Zahlungsaufforderung sollten die Gründe für den Zahlungsverzug sowie die Möglichkeiten zur Behebung des Problems klar kommuniziert werden.
 

Unabhängig von etwa vereinbarten Zahlungsmodalitäten sind wir im Falle des Zahlungsverzuges, bei Nichteinlösung von Schecks oder Wechsel oder bei Bekanntwerden ähnlicher Tatsachen, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage zu stellen, berechtigt, nach unserer Wahl Vorauskasse zu verlangen oder per Nachnahme zu liefern. Außerdem können wir in diesen Fällen sämtliche, noch nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort geltend machen. Bei Überschreitung des Zahlungsziels sowie im Verzugsfall können wir Verzugszinsen bei nicht juristischen Personen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und gegenüber Kaufleuten 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist. Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung, dann nur unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit und nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche in diesem Zusammenhang uns entstehenden Aufwendungen sind vom Kunden zu ersetzen. Mit Erscheinen dieser Preisliste verlieren alle anderen Preislisten älteren Datums ihre Gültigkeit.
 

III. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur, soweit der geltend gemachte Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht oder rechtskräftig festgestellt oder
unbestritten ist. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, besteht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche. Zur Aufrechnung ist der Kunde nur mit rechtskräftig festgestellten und unbestrittenen Forderungen berechtigt.
 

IV. Lieferfrist
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Abweichend hiervon kann sich die zu wahrende Lieferfrist auch aus dem Vertragsschluss ergeben.
 
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
 
3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streit und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die
außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
 
4. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
 

V. Lieferumfang
1. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.
 
2. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit
vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
 

VI. Pauschalisierter Schadensersatzanspruch bei Rücktritt des Bestellers.
Tritt der Besteller ohne hinreichenden rechtlichen Grund unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann die Abel Metallsysteme GmbH & Co. KG unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen eingetretenen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages enstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens oder das kein Schaden entstanden ist, vorbehalten.
 

VII. Verpackung und Versand Verpackungen werden Eigentum des Bestellers. Die Lieferung erfolgt frei Haus ab einem Warenwert von 500,00 Euro netto innerhalb Deutschlands. Dies gilt nicht bei Lieferlängen über 150 cm und Sonderanfertigungen, welche die Größe einer Europalette überschreiten. Für diesen Fall sind die Versand und Verpackungskosten vom Besteller zu tragen und sind Bestandteil des Angebots.
 

VIII. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Zugang
Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist
anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.
 
2. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Kalendertage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Kalendertagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.
 
3. Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so verbleibt die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes zum Zeitpunkt der Verweigerung bis zum vollständigen Rückversand bei dem Besteller.

IX. Gewährleistung
Unserer Erzeugnisse sind güterüberwacht. Muster und Proben gelten als unverbindliche Einzelstücke. Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt in Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der eventuell zur Verfügung gestellten Produktbeschreibung bzw. der Auftragsbestätigung. Erkennbare Sachmängel, Falsch- und Fehllieferungen, Lieferung von Mehr- oder Mindermengen sind unverzüglich, längstens binnen 3 Arbeitstagen, schriftlich geltend zu machen. Mängelrügen berechtigen aber erst dann zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge, wenn das Vorhandensein der Mängel von uns schriftlich bestätigt wurde. Dem Besteller wird die Möglichkeit eingeräumt, dass von uns bereitgehaltene Reklamationsformular zu verwenden.
 

Für eine effiziente Bearbeitung von Reklamationen bitten wir unsere Kunden, bei der Einreichung von Mängelrügen alle relevanten Informationen bereitzustellen, einschließlich Bestellnummer, Beschreibung des Mangels und, wenn möglich, Fotos der beanstandeten Ware. Eine vollständige und präzise Dokumentation beschleunigt den Prozess und hilft, Missverständnisse zu vermeiden.
 

Ist ein Mangel gerügt, so nehmen wir die als mangelhaft anerkannt Ware zurück und ersetzen sie durch einwandfreies Material. Die Nacherfüllung kann bei Unverhältnismäßigkeit der Kosten abgelehnt werden. Rücktritt vom Vertrag, Schadensersatz oder Ersatz der Aufwendungen kann erst nach erfolglosem zweiten Versuch der Nacherfüllung verlangt werden. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen. Auch verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich geltend zu machen. In jedem Fall ist uns Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von uns beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen; diese Rechte stehen uns zu, soweit der Kunde uns glaubhaft macht, dass wegen Gefahr im Verzuge sofort Maßnahmen ergriffen werden müssen. Die Übernahme von Kosten für fremdbeauftragte Gutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall.
 

Bitte beachten Sie, dass eine schnelle Mitteilung über festgestellte Mängel nicht nur Ihre Rechte wahrt, sondern auch uns die Möglichkeit gibt, unsere Prozesse zu optimieren und künftige Fehler zu vermeiden. Wir sind stets bemüht, die Qualität unserer Produkte zu verbessern und schätzen Ihr Feedback in diesem Zusammenhang.
 

Zur Beseitigung mit Recht gerügter Mängel können wir nach unserer Wahl entweder nacherfüllen oder Ersatz liefern. Dieses Wahlrecht müssen wir unverzüglich, spätestens 1 Woche nach vollständiger Aufklärung des Sachverhaltes durch Erklärung gegenüber dem Kunden ausüben. Eine Pflichtverletzung von uns steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Bereitstellung der Ware im Werk bzw. Auslieferungslager, nicht jedoch vor dem vereinbarten Liefertermin. Bei dem Verkauf von gebrauchten Sachen an Kunden, die als Verbraucher anzusehen sind, beträgt die Gewährleistungsfrist allein 1 Jahr. Die Gewährleistungsfrist bei neuen Sachen beträgt gegenüber Kaufleuten 1 Jahr, bei gebrauchten Sachen wird gegenüber Kaufleuten eine Gewährleistung ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung unserer Pflichten beruhen, sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nicht nach mangelbezogenen Schadensersatzansprüchen und deliktischen Parallelansprüchen.
 

X. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor.
 
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
 
3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (BGB) Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechtes oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:
 
4. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach der Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
 
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
 
6. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
 
7. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind.
Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
 
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht
beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
 

XI. Toleranzen, Muster, Druckfehler
Abweichungen in Maßen, Farbtönen, Inhalten, Gewichten etc., die durch die Herstellung bedingt sind, sind im Rahmen der handelsüblichen Toleranzen sowie nach den Bestimmungen des Maß- und Gewichtsgesetzes zulässig. Mit technischen Änderungen unserer Produkte, die stets dem neuesten Stand der Technik und Verwendbarkeit angepasst werden, ist der Käufer einverstanden, soweit sie ihm zumutbar sind. Bei Sonderanfertigungen nach Angaben, Zeichnungen oder Entwürfen des Käufers, trägt dieser für die konstruktiv richtige Gestaltung, die praktische Eignung der gelieferten Teile, die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung von uns beraten wurde. Für Druckfehler in Katalogen und Preislisten übernehmen wir keine Verantwortung.
 

XII. Haftung
Unsere Haftung wegen vorvertraglicher oder vertraglicher Pflichtverletzungen, sowie auch wegen deliktischer Handlungen, sei es von uns selbst oder aufgrund von Handlungen
unserer Verpflichtungs- und Erfüllungsgehilfen, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
 

XIII. Schadensersatz
Soweit wir Kraft Gesetz zum Schadensersatz berechtigt sind, können wir unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20 % des
Nettoverkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller wird der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale von 20 %.
 

XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Firmensitz der Abel Metallsysteme GmbH & Co. KG in 36419 Geisa.
 
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, als ausschließlicher Gerichtsstand der Firmensitz in 36419 Geisa. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
 
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts über Einkommen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
 

XV. Sonstiges
1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen ausdrücklichen Zustimmung.
 
2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmung hiervon unberührt (Teilwirksamkeit).